Satzung

Präambel

Der Verein ist ein Zusammenschluss niedergelassener Ärzte der verschiedenen Fachrichtungen und Psychotherapeuten in Mittelhessen.

Ziel des Vereins ist die Unterstützung der niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten in Mittelhessen, insbesondere in folgenden Bereichen:

  • laufende Information bezüglich sich fortwährender Änderungen der gesetzlichen Vorschriften im ärztlichen Bereich;
  • gebündelte Formulierung der berufsständigen Interessen gegenüber Politik, Krankenhaus und Öffentlichkeit;
  • Forum zum Informationsaustausch unter den niedergelassenen Ärzten und Psychotherapeuten,
  • die Sicherung ambulanter Versorgungsstrukturen, die Förderung ärztlicher Kooperationsformen und der Aufbau eines effektiven berufsständigen Marketings auch zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten.

§ 1 Name und Sitz

Der Name des Vereins lautet ÄNGie-Ärztenetz Kreis Giessen.

Er hat seinen Sitz in Giessen.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung führt er den Zusatz „eV“.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins ergibt sich aus der Präambel. Zweck ist im wesentlichen die Unterstützung der niedergelassenen Ärzte in den in der Präambel genannten Bereichen.
  2. Zur Verwirklichung des Vereinszwecks kann der Verein alle Tätigkeiten vornehmen, die geeignet sind, den Vereinszweck mittelbar oder unmittelbar zu fördern.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein können erwerben:
  • niedergelassene Ärzte,
  • angestellte Ärzte im ambulanten Bereich,
  • Ärzte in Weiterbildung,
  • niedergelassene Psychotherapeuten,
  • angestellte Psychotherapeuten im ambulanten Bereich

im Bereich Mittelhessen.

  1. Aufnahmefähig als Fördermitglied ist auch, dessen Mitgliedschaft im Interesse des Vereins liegt. Das Fördermitglied hat keine Stimmberechtigung auf der Jahreshauptversammlung.
  2. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zum Ende des folgenden Quartals zulässig. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Vereinsbeiträge sind im Fall des Austritts bis zum Wirksamwerden des Austritts weiter zu zahlen. Bereits gezahlte Beiträge werden im Fall des Austritts in keiner Weise erstattet.
  2. Ausschluß eines Vereinsmitglieds.

Ein Vereinsmitglied, in dessen Person ein wichtiger Grund vorliegt, der die übrigen Vereinsmitglieder zur außerordentlichen Kündigung vergleichbar § 723 Abs. 1 S 2 und 3 BGB berechtigen würde, kann aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Vereinsmitglied seine Vertragspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.

Über den Ausschluß beschließt die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 5 Beiträge

Der zu zahlende Beitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt, die Mitgliederversammlung kann auch die Art und Weise der Zahlung festlegen.

§ 6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus 4 Personen

  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem 2. Vorsitzenden
  3. dem Kassierer
  4. dem Schriftführer.

Jeweils 2 Vorstandsmitglieder vertreten der Verein gemeinsam.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens 1 x jährlich statt, weiter muß eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert, oder wenn die Einberufung von 1/10 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
  2. Die Mitgliederversammlung wird von dem anwesenden Dienstältesten Vorstandsmitglied oder dem an Jahren ältesten Vorstandsmitglied geleitet, im Verhinderungsfall aller Vorstandsmitglieder wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte die Versammlungsleiterin oder den Versammlungsleiter.

§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand durch Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung schriftlich per Post oder per e-mail abgegebenen Nachricht einberufen. Zwischen dem Tag der Absendung der Einladung und dem Tag der Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Wochen liegen.

§ 9 Beschlüsse der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen.
  2. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht.
  3. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit ebenfalls von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich von den Versammlungsleitern festgesetzt. Die Abstimmung muß jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt.
  1. Sowohl Vorstand als auch Mitgliederversammlung können die Einrichtung weiterer Ausschüsse oder Arbeitskreise zur Unterstützung des Vorstands beschließen. Solche Arbeitsgemeinschaften können insbesondere zur Unterstützung der Geschäftsführung, zur Aufnahme von Kontakten zu den Krankenkassen, der KV Hessen und der Öffentlichkeit, zur Organisation der Vollversammlung, Konferenzen und bei Qualitätszirkeln und zur wirtschaftlichen und strategischen Leitung des Vereins sowie zur organisatorischen Umsetzung der Netzprojekte eingesetzt werden.
  2. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, der Vorstandssitzungen und auch der Sitzungen eventueller Arbeitskreise ist ein Protokoll zu entrichten und von dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.

 

Die vorstehende Satzung wurde am 10.09.2013 errichtet und am 31.05.2017 geändert.